Support-Pixel

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferbedingungen

§1 Geltungsbereich

 

(1) Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen der Schnelle GmbH und dem Käufer abgeschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Käufers, die die Schnelle GmbH nicht ausdrücklich anerkennt, sind für die Schnelle GmbH unverbindlich, auch wenn sie ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

 

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen der Schnelle GmbH und dem Käufer im Zusammenhang mit den Kaufverträgen getroffen werden, sind in dem Kaufvertrag, diesen Bedingungen und der Auftragsbestätigung der Schnelle GmbH schriftlich niedergelegt.


§2 Angebot und Vertragsschluss

 

(1) Die Angebote der Schnelle GmbH sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass die Schnelle GmbH diese ausdrücklich in schriftlicher Form als verbindlich bezeichnet hat.

 

(2) Maßangaben, Gewichte, Abbildungen, Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den unverbindlichen Angeboten der Schnelle GmbH gehören, bleiben im Eigentum der Schnelle GmbH und sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht von ihr ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.


§3 Zahlungsbedingungen

 

(1) Übersteigt die vereinbarte Lieferzeit den Zeitraum von 3 Wochen ab Vertragsabschluss oder verzögert sich die Lieferung über 3 Wochen ab Vertragsabschluss aus Gründen, die allein der Käufer zu vertreten hat oder die allein in seinen Risikobereich fallen, ist die Schnelle GmbH berechtigt, den am Tag der Lieferung gültigen Preis zu berechnen. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 5% des bezifferten Kaufpreises, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Rücktrittsrecht entfällt, wenn der Käufer es nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen, beginnend mit dem Datum der Mitteilung des neuen Preises, ausübt.

 

(2) Die Preise der Schnelle GmbH gelten „ab Werk“ sofern keine abweichende Vereinbarung mit dem Käufer getroffen wurde. Die Verpackungskosten sind nicht in dem Preis enthalten.

(3) Ist mit dem Käufer nichts anderes schriftlich vereinbart worden, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) sofort mit Eingang der Rechnung bei dem Käufer zur Zahlung fällig.

(4) Der Käufer kommt auch ohne Mahnung der Schnelle GmbH in Verzug, wenn er den Kaufpreis nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung zahlt. Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, ist die Schnelle GmbH berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch die Schnelle GmbH bleibt vorbehalten.

(5) Der Käufer ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von der Schnelle GmbH anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem selben Kaufvertrag beruht.


§4 Liefer- und Leistungszeit

 

(1) Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben.

 

(2) Falls die Schnelle GmbH schuldhaft eine ausdrücklich vereinbarte Frist nicht einhalten kann oder aus sonstigen Gründen in Verzug gerät, hat der Käufer ihr eine angemessene Nachfrist – beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen In-Verzug-Setzung bei der Schnelle GmbH oder im Fall der kalendermäßig bestimmten Frist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Die Schnelle GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen vorbehaltlich der nachfolgenden Begrenzungen, wenn es sich bei dem Vertrag um ein Fixgeschäft handelt oder der Käufer in Folge des von der Schnelle GmbH zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, sich auf den Fortfall seines Interesses an der Vertragserfüllung zu berufen.

(4) Die Schnelle GmbH haftet dem Käufer bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Lieferverzug auf einer von dem Verkäufer zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht. Der Schnelle GmbH ist ein Verschulden seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen. Beruht der Lieferverzug nicht auf einer von der Schnelle GmbH zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung, ist die Haftung der Schnelle GmbH auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(5) Beruht der von der Schnelle GmbH zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, haftet die Schnelle GmbH nach den gesetzlichen Bestimmungen; wobei ihre Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.

(6) Beruht der Lieferverzug der Schnelle GmbH auf einer schuldhaften Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht, ist der Käufer berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Kaufpreises, maximal nicht mehr als 5% des Kaufpreises zu verlangen.

(7) Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Käufers wegen eines Lieferverzuges der Schnelle GmbH bleiben unberührt.

(8) Die Schnelle GmbH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Käufer zumutbar ist.


§5 Gewährleistung/Haftung

 

(1) Der Käufer hat die empfangene Ware auf Vollständigkeit, Transportschäden, offensichtliche Mängel, Beschaffenheit und deren Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind von dem Käufer innerhalb von vier Wochen ab Ablieferung des Vertragsgegenstandes schriftlich gegenüber der Schnelle GmbH zu rügen.

 

(2) Die Schnelle GmbH ist nicht zur Gewährleistung verpflichtet, wenn der Käufer einen offensichtlichen Mangel nicht rechtzeitig schriftlich gerügt hat. Soweit ein von der Schnelle GmbH zu vertretender Mangel an der Ware vorliegt und von dem Käufer rechtzeitig schriftlich gerügt wurde, ist die Schnelle GmbH - unter Ausschluss der Rechte des Käufers von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen - zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass die Schnelle GmbH aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Der Käufer hat der Schnelle GmbH für jeden einzelnen Mangel eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren.

(3) Die Nacherfüllung kann nach der Wahl des Käufers durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Die Schnelle GmbH ist berechtigt, die von dem Käufer gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Käufer ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat die Schnelle GmbH die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.

(4) Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Käufer erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder die Schnelle GmbH die Nacherfüllung verweigert. Das Recht des Käufers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.

(5) Die Schnelle GmbH haftet unbeschadet der Regelung in § 4 Abs. 2 bis 6 dieses Vertrages und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von ihr, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist der Schnelle GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit die Schnelle GmbH bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet sie auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet die Schnelle GmbH allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

(6) Die Schnelle GmbH haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Die Schnelle GmbH haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet die Schnelle GmbH im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 – 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Schnelle GmbH betroffen ist.

(7) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung der Schnelle GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.


§6 Eigentumsvorbehalt

 

(1) Die Schnelle GmbH behält sich das Eigentum an der Ware (Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kaufvertrag vor.

 

(2) Der Käufer hat der Schnelle GmbH von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie sonstigen Beeinträchtigungen ihres Eigentums unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Käufer hat der Schnelle GmbH alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.

(3) Kommt der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung trotz einer Mahnung der Schnelle GmbH nicht nach, so kann die Schnelle GmbH die Herausgabe der noch in seinem Eigentum stehenden Vorbehaltsware ohne vorherige Fristsetzung verlangen. Die dabei anfallenden Transportkosten trägt der Käufer. In der Pfändung der Vorbehaltssache durch die Schnelle GmbH liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Die Schnelle GmbH ist nach Rückbehalt der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf Verbindlichkeiten der Schnelle GmbH - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.


§7 Schlussbestimmung, anzuwendendes Recht

 

(1) Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.

 

(2) Der Käufer ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Kaufvertrag ohne Einwilligung der Schnelle GmbH abzutreten.

(3) Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen im Übrigen nicht, es sei denn, dass durch den Wegfall einzelner Klauseln eine Vertragspartei so unzumutbar benachteiligt würde, dass ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann.


 

Montage- und Servicebedingungen

§1 Geltung der Bedingungen

 

 

Montage-, Wartungs- sowie alle sonstigen Dienstleistungen der Schnelle GmbH erfolgen nach diesen Geschäftsbedingungen.
Ergänzend gelten die Allgemeinen Lieferbedingungen der Schnelle GmbH in der jeweils aktuellen
Fassung. Entgegenstehenden oder anders lautenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen. Abweichende Geschäftsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn wir sie erst nach Übermittlung unserer Geschäftsbedingungen erhalten und ihrer Geltung nicht nochmals gesondert widersprechen.
Änderungen, Nebenabreden und sonstige abweichende Absprachen können von Mitarbeitern der Schnelle GmbH, sofern ihnen nicht eine entsprechende Vertretungsmacht kraft Gesetzes zusteht, mündlich nicht mit dem Auftraggeber vereinbart werden. Derartige mündliche Absprachen bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Schnelle GmbH.


§2 Lohnkosten, Arbeitszeit

 

 

(1) Lohnkosten: Arbeitsstunden innerhalb der normalen Arbeitszeit an einem Werktag im Rahmen der tariflichen Wochenarbeitszeit werden nach den aktuellen Verrechnungssätzen der Schnelle GmbH netto berechnet.

 

(2) Montagezuschläge: Für Arbeiten unter erschwerten Bedingungen - insbesondere in heißen bzw. kalten oder besonders engen oder hohen Räumen, an besonders verschmutzten Montageplätzen, Filteranlagen oder an beaufschlagten Rohrleitungen gelten die aktuellen Verrechnungssätze der Schnelle GmbH. Dies gilt auch für Gefahren- und Erschwerniszuschläge bei Reinigungsarbeiten.

(3) Überstundenzuschläge: Überstunden sowie an Sonn- und Feiertagen geleistete Arbeitsstunden werden mit den aktuellen Zuschlägen der Schnelle GmbH auf die unter Ziffer II 1, 2 genannten Verrechnungssätze berechnet.

(4) Arbeitszeit: Vorbereitungs-, Reise-, Warte- und Wegzeiten gelten als Arbeitszeiten und werden entsprechend in Rechnung gestellt.

(5) Verzögerungen: Verzögert sich die Dienstleistung ohne Verschulden der Schnelle GmbH, werden zusätzlich entstehende Aufwendungen - insbesondere Reise- und Wartezeiten - gesondert berechnet, dies gilt auch bei pauschal vereinbarten Dienstleistungspreisen.

(6) Arbeitszeitbescheinigungen: Der Auftraggeber hat den Mitarbeitern der Schnelle GmbH die aufgewendeten Arbeitszeiten auf der Abnahmebescheinigung schriftlich zu bestätigen. In jedem Fall werden die von den Mitarbeitern der Schnelle GmbH ausgefüllten Abnahmebescheinigungen den Rechnungen der Schnelle GmbH zugrunde gelegt und sind für beide Seiten maßgebend.


§3 Reisekosten

 

Die Reisekosten der Mitarbeiter der Schnelle GmbH werden für die Hin- und Rückreise, vom jeweiligen Wohnort des Mitarbeiters bzw. dessen letztem Arbeitsort zum Leistungsort beim Auftraggeber sowie für die täglichen Fahrten von der Unterkunft zur Arbeitsstelle, in Rechnung gestellt. Werden hierfür Kraftfahrzeuge benutzt, so wird pro gefahrenen Kilometer der aktuelle Verrechnungssatz der Schnelle GmbH berechnet. Bei Benutzung der Deutschen Bahn werden für die Mitarbeiter die Bahnkosten 2. Klasse - zuzüglich Zuschlägen - in Rechnung gestellt. Bei erforderlichen Flugreisen werden die angefallenen Kosten berechnet. Zu den Reisekosten gehören auch die Kosten des Transportes und der Transportversicherung, sowohl des persönlichen Gepäcks als auch der mitgeführten Arbeitsmittel. Die Wahl der zu benutzenden Verkehrs- und Transportmittel behält sich die Schnelle GmbH in jedem Fall vor.


§ 4 Übernachtungs- und sonstige Kosten

 

 

(1) Die Übernachtungskosten werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Übernachtungen werden pauschal auf der Grundlage der aktuellen Verrechnungssätze der Schnelle GmbH berechnet. Die Wahl einer angemessenen Unterkunft bleibt ausschließlich den Mitarbeitern der Schnelle GmbH vorbehalten.

 

(2) Zusätzlich angefallene dienstliche Auslagen der Mitarbeiter der Schnelle GmbH für Telefon, Porto und dergleichen werden gesondert berechnet.


§5 Leistungen des Auftraggebers

 

(1) Der Auftraggeber hat am Auslieferungs- bzw. Montageort rechtzeitig alle Voraussetzungen zu schaffen, die für eine Leistungserbringung ohne Verzögerung, unter angemessenen Arbeitsbedingungen durch die Schnelle GmbH erforderlich sind. Insbesondere sind die baulichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Anlieferung an die Einbaustelle ohne zusätzliche bauliche Maßnahmen (z.B. Schaffung von Transportöffnungen) und ohne Schaffung baulicher und technischer Voraussetzungen an der Einbaustelle, die nicht von uns geschuldet werden, unverzüglich nach Anlieferung vorgenommen werden kann. Insbesondere hat der Auftraggeber auf seine Kosten erforderliche Hilfskräfte, schwere Werkzeuge und Vorrichtungen (Gerüste, Hubbühnen), Betriebsmittel, sanitäre Einrichtungen sowie Container zur Entsorgung von Montage- und Verpackungsmaterial bereitzustellen. Sind die vorstehenden Voraussetzungen vom Auftraggeber nicht geschaffen, so sind wir berechtigt, ihn wegen uns daraus entstehender Aufwendungen und Schäden (z.B. Mehrarbeit, unnütze Reisezeit, zusätzliche Transportkosten etc.) in Anspruch zu nehmen.

 

(2) Die zum Schutz von Mitarbeitern und Sachen der Schnelle GmbH notwendigen Maßnahmen sind vom Auftraggeber durchzuführen, bestehende Sicherheitsvorschriften sind der Schnelle GmbH bekannt zu geben. Der Auftraggeber ist - auch gegenüber der Schnelle GmbH und deren Mitarbeitern - verpflichtet, alle geltenden gesetzlichen Sicherheits- und Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten. Im Falle der Verletzung derartiger Vorschriften durch den Auftraggeber und hierdurch der Schnelle GmbH oder deren Mitarbeitern entstehenden Schäden sind wir berechtigt, den Auftraggeber auch im Falle einfacher Fahrlässigkeit auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Bei Arbeiten außerhalb der betrieblichen Arbeitszeit muss ein Mitarbeiter des Auftraggebers anwesend sein.

(3) Der Auftraggeber hat ebenfalls für geeignete abschließbare Räume zur Aufbewahrung des von diesen mitgebrachten Werkzeuges und der übrigen Arbeitsmittel zu sorgen. Bei Verletzung dieser Pflichten des Auftraggebers ist die Schnelle GmbH berechtigt, die Arbeiten abzubrechen und den dadurch entstandenen Schaden geltend zu machen.


§6 Materialkosten

 

(1) Das für die jeweiligen Arbeiten erforderliche Material wird - soweit es nicht bereits in der Auftragsbestätigung einzeln aufgeführt ist - nach den von den Mitarbeitern der Schnelle GmbH erstellten Materialscheinen in Rechnung gestellt. Diese sind für beide Seiten maßgebend und außerdem vom Auftraggeber zu unterzeichnen.

 

(2) Die Berechnung der Materialkosten und der Kosten für die Verwendung von speziellen Arbeitsgeräten der Schnelle GmbH erfolgt nach den aktuellen Verrechnungssätzen der Schnelle GmbH.


§7 Abnahme

 

(1) Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Arbeiten verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist. Die Abnahme erfolgt durch ein schriftliches Protokoll. Mit der erfolgten Abnahme wird die ordnungsgemäße Ausführung der erbrachten Leistungen bestätigt. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Als Abnahme gilt auch die nicht lediglich probeweise Inbetriebnahme durch den Auftraggeber.

 

(2) Die Arbeiten gelten innerhalb von zwei Wochen nach Anzeige der Beendigung durch die Schnelle GmbH als abgenommen, es sei denn der Auftraggeber rügt innerhalb dieses Zeitraums Mängel. Die Schnelle GmbH informiert den Auftraggeber mit der Anzeige der Beendigung erneut über diese Regelung.

(3) Der Auftraggeber ist zur Abnahmeverweigerung nur berechtigt, wenn die von ihm gerügten Mängel den gewöhnlichen oder den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder erheblich mindern, andernfalls ist er verpflichtet, die Arbeiten unter dem Vorbehalt der Mängelbeseitigung abzunehmen.


§8 Mängelhaftung

 

(1) Ergänzend zu den Bestimmungen über die Haftung für Sachmängel sowie die allgemeinen Haftungsbestimmungen in den allgemeinen Lieferbedingungen der Schnelle GmbH gelten bei Montagen, Reparaturen und sonstigen Dienstleistungen die Bestimmungen dieses Abschnitts. Die Bestimmungen aus unseren allgemeinen Lieferbedingungen gelten auch für unsere Gewährleistung und Haftung in dem Fall, dass wir unsere Leistungen nicht selbst oder durch eigene Mitarbeiter, sondern durch Subunternehmer erbringen.

 

(2) Bei Montagen, Reparaturen und sonstigen Dienstleistungen ist der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zur Minderung berechtigt, wenn - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine der Schnelle GmbH gesetzte Frist zur Erfüllung / Mängelbeseitigung fruchtlos verstrichen ist. Zum Rücktritt ist der Auftraggeber in diesen Fällen nur berechtigt, wenn die Mängelbeseitigung oder Minderung für den Auftraggeber nachweisbar ohne Interesse ist.

(3) Ausgetauschte Teile werden unser Eigentum.


§9 Rechnungsstellung und Bezahlung

 

Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich nach Beendigung der Arbeiten, die Schnelle GmbH behält sich jedoch Zwischenrechnungen und Abschlagszahlungen vor. Die Berechnung erfolgt aufgrund der aktuellen Verrechnungssätze der Schnelle GmbH. Die Rechnungsbeiträge werden mit Rechnungsstellung sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.